Jachthaven Echtenerbrug B.V.

Familiebedrijf sinds 1960 en tot en met 2022 een onderdeel van Jachtwerf de Merenpoort bv

NJI HAFEN- UND WERFTREGELN

Diese Regeln gelten für alle, die sich auf dem Hafengelände aufhalten; hierzu gehören der Hafen, die Werft, dazu gehörige Gelände, Parkplätze und alle auf diesem Gelände befindlichen Gebäude. Diese Regeln sollen eine optimale Sicherheit für Mensch, Tier und Umwelt garantieren. Abgesehen von den konkreten Anweisungen des Hafenmeisters/Werftleiters müssen Sie Folgende Vorschriften beachten:

I. RUHE, ORDNUNG UND SICHERHEIT
Außer mit der ausdrücklichen Zustimmung des Hafenmeisters/Werftleiters ist es unter Androhung eines eventuellen Zutrittsverbots durch den Hafenmeister/Werftleiter verboten:
1. Belästigungen zu verursachen;
2. (Haus-) Tiere frei herumlaufen zu lassen;
3. Motoren laufen zu lassen, es sei denn, dies geschieht für den Zweck der Fortbewegung des Bootes;
4. einen anderen Liegeplatz als den angewiesenen zu wählen;
5. mit gehissten Segeln, einer nicht sicheren Geschwindigkeit bzw. zu schnell zu fahren;
6. das Boot nicht ordnungsgemäß festzumachen oder in ungesichertem Zustand zu belassen;
7. zu grillen und/oder offenes Feuer zu verwenden;
8. Eigentum außerhalb des Bootes unbeaufsichtigt zurückzulassen;
9. zu schwimmen und zu tauchen;
10. im dort untergebrachten Boot zu übernachten bzw. das untergebrachte Boot als Wohnsitz zu wählen/nutzen;
11. das Boot am Anlege- oder Lagerungsplatz zum Ort geschäftlicher Tätigkeiten zu machen. Hierzu gehört auch der Verkauf des Bootes und/oder von dessen Bestandteilen sowie Werbung zu diesem Zweck.

II. VERUNREINIGUNG
Unter Androhung eines Zutrittsverbots durch den Hafenmeister/Werftleiter, bzw. der Pflicht zum Ersatz der Kosten für die Beseitigung/Reinigung einer verursachten Verunreinigung, ist es verboten:
1. aus der Bordtoilette stammende Abfallstoffe ins Wasser abzuführen;
2. den Jachthafen mit umweltverschmutzenden Stoffen wie z. B. Öl, Bilgewasser, Fett, Haushaltsabfall und Ausscheidungen von Tieren zu verunreinigen;
3. Boote und Autos mit Trinkwasser und/oder mit nicht biologisch abbaubaren Reinigungsmitteln zu waschen.

III. WÄHREND DER LAGERUNG ODER AM LIEGEPLATZ
Unter Androhung einer möglichen Zutrittsverbots zum Jachthafen/zur Jachtwerft ist es verboten:
1. feuergefährliche Arbeiten wie z. B. Schweißen, Schleifen, Brennen und Arbeiten mit offenem Feuer durchzuführen. Ausschließlich mit einer schriftlichen Genehmigung des Hafenmeisters/Werftleiters ist es erlaubt, Gasflaschen und einzelne Treibstofftanks an Bord zu hinterlassen;
2. Stützen oder Sicherheitskeile zu entfernen oder umzuplatzieren;
3. Fluchtwege, Stege und Ausgänge zu blockieren;
4. in Schuppen und/oder Gebäuden und anderen Räumlichkeiten auf dem Hafengelände zu rauchen;
5. die (Schiffs-)Heizung ohne direkte Aufsicht zu verwenden;
6. Batterien (im Boot) ohne direkte Aufsicht aufzuladen;
7. das Boot ohne direkte Aufsicht an die landseitige Elektrizität angeschlossen zu lassen;
8. Arbeiten im oder am Boot zu verrichten (verrichten zu lassen), es sei denn, dies geschieht mit ausdrücklicher Genehmigung des Hafenmeisters/Werftleiters.
Für die (Winter-) Lagerung gilt zusätzlich: An Bord dürfen keine leicht entflammbaren Stoffe wie Gas, Benzin, Petroleum und Kerosin vorhanden sein und Batterien dürfen nicht angeschlossen sein. Die im festen Treibstofftank für den Hauptantrieb vorhandene Treibstoffmenge muss so gering wie möglich sein.
Der Hafenmeister/Werftleiter hat das Recht, die Stromversorgung der Hallen und/oder Arbeitsplätzen zu unterbrechen, den Zugang zu bestimmten Orten einzuschränken und, wenn nötig, das Boot umzuplatzieren.

IV. HAFTUNG
Außer in Fällen groben Fehlverhaltens oder vorsätzlicher Handlung seitens des Hafenmeisters/Werftleiters oder dessen leitender Angestellten, haftet der Hafenmeister/Werftleiter für keinerlei Schaden.


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