ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN NJI
Artikel 1: Begriffsbestimmungen
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
a. Der Gewerbetreibende: ein Mitglied der NJI.
b. Der Verbraucher: jede natürliche Person, die – ohne dabei in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes aufzutreten – eine Vereinbarung mit dem Gewerbetreibenden abschließt.
c. Die Ausführung einer Arbeit: die Vereinbarung, dass der Gewerbetreibende gegen Entgelt eine Leistung erbringt und dabei gegebenenfalls Gegenstände liefert.
d. Der Kauf: die Vereinbarung, bei welcher der Gewerbetreibende gegen Bezahlung lediglich einen oder mehrere Gegenstände liefert.
e. Mehrleistungen: Arbeiten und Gegenstände, die der Verbraucher zusätzlich zu den vereinbarten Arbeiten wünscht und die über den vereinbarten Preis hinaus zu einer zusätzlichen Zahlung führen.
f. Wegfall von Leistungen: Arbeiten und Gegenstände, die der Verbraucher im Rahmen der vereinbarten Arbeit wegzulassen wünscht und die zu einer Verringerung des vereinbarten Preises führen.
Artikel 2: Anwendbarkeit
2.1 Die vorliegenden AGB gelten für alle Angebote des Gewerbetreibenden an den Verbraucher und für alle Vereinbarungen, die er mit dem Verbraucher über die Lieferung von Gegenständen, die Ausführung von Arbeiten oder eine Kombination von beidem schließt.
2.2 Im Falle eines Widerspruchs zwischen dem Inhalt der vom Gewerbetreibenden mit dem Verbraucher geschlossenen Vereinbarung und den vorliegenden AGB haben die Bestimmungen der Vereinbarung Vorrang.
2.3 Die Nutzung der vorliegenden AGB ist den Mitgliedern des NJI-Verbands vorbehalten. Ist ein Gewerbetreibender zu dem Zeitpunkt, zu dem diese AGB für anwendbar erklärt werden, nicht Mitglied der NJI, so sind diese AGB nicht anwendbar.
Artikel 3: Das Angebot
3.1 Das Angebot des Gewerbetreibenden ist unverbindlich. Der Gewerbetreibende ist berechtigt, sein Angebot zu widerrufen; die Widerrufsfrist erlischt zwei Arbeitstage nach dem Zeitpunkt, an dem die Annahme seines Angebots bei ihm eingegangen ist.
3.2 Angebote, die einen Betrag von 500,00 € übersteigen, gibt der Gewerbetreibende schriftlich oder auf elektronischem Weg ab, es sei denn, dringende Umstände machen dies unmöglich.
3.3 Das Angebot enthält eine Beschreibung der zu liefernden Gegenstände, der auszuführenden Arbeiten oder beides. Das Angebot muss hinreichend spezifiziert sein, um dem Verbraucher eine angemessene Bewertung des Angebots zu ermöglichen.
3.4 Im Fall der Ausführung einer Arbeit muss das Angebot auch den Zeitpunkt oder den Zeitraum angeben, zu dem die Arbeiten begonnen werden können, und eine Angabe über die Dauer der Arbeiten sowie einen festen oder voraussichtlichen Termin für die Fertigstellung enthalten.
3.5 Im Falle der Ausführung einer Arbeit gibt das Angebot auch Aufschluss über den Materialpreis und die Methode, anhand derer der Preis für die Arbeit festgelegt wurde, wobei man hier die Wahl zwischen „Auftragssumme“ und „Regieabrechnung“ hat:
a. Bei der Entscheidung für eine Auftragssumme einigen sich die Parteien auf einen festen Betrag, zu dem die Arbeiten ausgeführt werden sollen;
b. Bei einer Entscheidung für die Regieabrechnung macht der Gewerbetreibende präzise Angaben zu den Preisfaktoren (einschließlich der Stundensätze und der Einheitspreise für die benötigten Materialien). Auf Wunsch des Verbrauchers kann der Gewerbetreibende die voraussichtlichen Ausführungskosten durch Angabe eines Richtpreises beziffern, es sei denn, dass dies nach Auffassung des Gewerbetreibendes unter den gegebenen Umständen unter dem Grundsatz der
Angemessenheit nicht möglich ist.
Artikel 4: Zeichnungen, technische Beschreibungen, Konstruktionsentwürfe und Berechnungen
4.1 Die zum Angebot gehörenden Zeichnungen, technischen Beschreibungen, Konstruktionsentwürfe und Berechnungen, die vom Gewerbetreibenden selbst und/oder in dessen Auftrag erstellt wurden, bleiben Eigentum des Gewerbetreibenden. Ohne seine Genehmigung dürfen diese nicht an Dritte weitergegeben oder Dritten gezeigt werden. Sie dürfen auch nicht ohne seine Zustimmung kopiert oder auf andere Art vervielfältigt werden.
4.2 Wird kein Auftrag erteilt, muss der Verbraucher die im vorstehenden Absatz genannten Unterlagen innerhalb von 14 Tagen nach einer entsprechenden Aufforderung durch den Gewerbetreibenden auf Kosten und Risiko des Verbrauchers an den Gewerbetreibenden zurückgeben.
Artikel 5: Annahme des Angebots
5.1 Der Verbraucher nimmt das Angebot des Gewerbetreibenden vorzugsweise und wenn irgend möglich schriftlich oder auf elektronischem Weg an.
5.2 Im Falle der Annahme durch den Verbraucher auf elektronischem Weg bestätigt der Gewerbetreibende dem Verbraucher den Empfang des Auftrags in gleicher Weise. Nimmt der Verbraucher das Angebot mündlich an, bestätigt der Gewerbetreibende den Auftrag schriftlich oder auf elektronischem Weg.
Artikel 6: Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausführung einer Arbeit
6.1 Der Gewerbetreibende muss die Arbeit korrekt, solide und vertragsgemäß ausführen. Die Arbeiten werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb der für den Gewerbetreibenden üblichen Arbeitszeiten ausgeführt.
6.2 Der Gewerbetreibende hat bei der Ausführung der Arbeiten die gesetzlichen Vorschriften zu beachten, die zum Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten in Kraft sind oder sein werden.
Artikel 7: Warnpflicht des Gewerbetreibenden
7.1 Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, den Verbraucher auf die folgenden Mängel und Unrichtigkeiten
hinzuweisen:
a. Unrichtigkeiten in den aufgetragenen Arbeiten.
b. Unrichtigkeiten bei den vom Verbraucher geforderten Arbeitsmethoden und Konstruktionen.
c. Mängel an der (un)beweglichen Sache, an der die Arbeiten ausgeführt werden.
d. Mängel oder Untauglichkeit der vom Verbraucher bereitgestellten Materialien oder Werkzeuge.
e. Unrichtigkeiten in den vom Verbraucher oder im Namen des Verbrauchers bereitgestellten Daten.
7.2 Die Warnpflicht aus dem vorigen Absatz gilt nur, wenn die Mängel und Unrichtigkeiten für den Gewerbetreibenden nach vernünftigem Ermessen erkennbar sind, sie für die Durchführung des Vertrags von Bedeutung sind, sie sich dem Gewerbetreibenden vor oder während der Durchführung des Vertrags offenbaren und der Gewerbetreibende hinsichtlich dieser Mängel und Unrichtigkeiten als sachkundig anzusehen ist.
Artikel 8: Schäden, die auf das Risiko des Verbrauchers gehen
8.1 Der Verbraucher trägt das Risiko für Schäden, die entstehen durch:
a. Unrichtigkeiten in den aufgetragenen Arbeiten.
b. Unrichtigkeiten bei den vom Verbraucher geforderten Arbeitsmethoden und Konstruktionen.
c. Mängel an der (un)beweglichen Sache, an der die Arbeiten ausgeführt werden.
d. Mängel oder Untauglichkeit der vom Verbraucher bereitgestellten Materialien oder Werkzeuge.
e. Unrichtigkeiten in den vom Verbraucher oder im Namen des Verbrauchers bereitgestellten Daten, Zeichnungen und Spezifikationen.
8.2 Die o. g. Punkte ändern jedoch nichts an der Tatsache, dass der Gewerbetreibende gemäß Artikel 7 verpflichtet ist, den Verbraucher zu warnen.
Artikel 9: Verpflichtungen des Verbrauchers bei der Ausführung einer Arbeit
9.1 Der Verbraucher gibt dem Gewerbetreibenden die Möglichkeit, die Arbeit zu verrichten.
9.2 Der Verbraucher sorgt dafür, dass der Gewerbetreibende die für die Arbeiten erforderlichen Genehmigungen und Angaben (z. B. Genehmigungen und Befreiungen) rechtzeitig erhält.
9.3 Wenn dies zwischen den Parteien vereinbart wurde, stellt der Verbraucher die ihm zur Verfügung stehenden und für die Arbeiten erforderlichen Anschlussmöglichkeiten für Strom und Gas, Wasser und Internet zur Verfügung. Die Kosten für Strom, Gas und Wasser gehen zulasten des Verbrauchers.
9.4 Der Verbraucher sollte dafür sorgen, dass Dritte, die Arbeiten ausführen oder Gegenstände liefern, die nicht zu den Arbeiten des Gewerbetreibenden gehören, diese so rechtzeitig ausführen, dass die Ausführung der Arbeit dadurch nicht verzögert wird. Sollte es dennoch zu einer Verzögerung kommen, muss der Verbraucher den Gewerbetreibenden rechtzeitig informieren.
9.5 Wird der Beginn oder der Fortgang der Arbeiten durch die in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels genannten Umstände verzögert, so hat der Verbraucher, soweit diese Umstände durch ihn zu verantworten sind, dem Gewerbetreibenden die damit verbundenen Schäden und Kosten zu ersetzen.
9.6 Der Verbraucher garantiert, dass die von ihm gelieferten oder vorgeschriebenen Materialien und Teile sowie die von ihm selbst durchgeführten Arbeiten den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem niederländischen Sportbootgesetz (Wet Pleziervaartuigen), entsprechen.
Artikel 10: Richtpreis, Mehrleistungen und Wegfall von Leistungen
10.1 Hat der Gewerbetreibende einen Richtpreis angegeben, so darf dieser um höchstens 10 % überschritten werden, es sei denn, der Gewerbetreibende hat den Verbraucher so früh wie möglich vor einer Überschreitung gewarnt, damit der Verbraucher die Möglichkeit hat, die Arbeiten zu verringern oder einfachere Lösungen zu wählen. Der Gewerbetreibende wird hierbei in angemessenem Umfang mitwirken.
10.2 Haben sich die Parteien auf einen Auftragspreis geeinigt, kann der Verbraucher den Gewerbetreibenden nach Vertragsabschluss um Mehrleistungen oder Wegfall von Leistungen ersuchen.
10.3 Wenn der Gewerbetreibende die Mehrarbeit oder den Wegfall von Leistungen akzeptiert, kann er die in Artikel 3 Absatz 4 beschriebene Fertigstellungsfrist um die Zeit verlängern, die erforderlich ist, um die Materialien und Teile dafür zu liefern (oder liefern zu lassen) und die Arbeiten auszuführen.
10.4 Hat der Verbraucher den Gewerbetreibenden um Mehrleistungen ersucht, so kann der Gewerbetreibende eine Preiserhöhung geltend machen, wenn er den Verbraucher rechtzeitig über die sich daraus ergebende Preiserhöhung informiert hat, es sei denn, dem Verbraucher hätte dies bereits offensichtlich sein müssen.
10.5 Der Gewerbetreibende und der Verbraucher vereinbaren Mehrleistungen bzw. Wegfall von Leistungen, deren Gesamtbetrag mehr als 10 % des Preises der Arbeiten ausmachen, im Voraus schriftlich, es sei denn, dringende Umstände erfordern ein anderes Vorgehen.
10.6 Auch wenn kein schriftlicher Auftrag vorliegt, können sowohl der Verbraucher als auch der Gewerbetreibende die Verrechnung von Mehrleistungen bzw. eines Wegfalls von Leistungen verlangen. Die Beweislast für die Zustimmung zu Mehrleistungen bzw. Wegfall von Leistungen liegt in diesem Fall bei der Person, die den Anspruch geltend macht.
Artikel 11: Preisänderungen
11.1 Hat der Gewerbetreibende mit dem Verbraucher eine Lieferfrist von nicht mehr als 3 Monaten vereinbart und kommt es nach Vertragsabschluss zu einem Anstieg im Rahmen der kostenbestimmenden Faktoren, so hat der Gewerbetreibende das Recht, den Preis zu erhöhen. Wenn der Gewerbetreibende den Preis erhöht, hat der Verbraucher das Recht, die Vereinbarung aufzukündigen, ohne dass sich daraus für den Verbraucher ein Anspruch auf Schadensersatz ergibt.
11.2 Hat der Gewerbetreibende mit dem Verbraucher eine Lieferfrist von mehr als 3 Monaten vereinbart und kommt es nach Vertragsabschluss zu einem Anstieg im Rahmen der kostenbestimmenden Faktoren, so hat der Gewerbetreibende das Recht, den Preis zu erhöhen. Wenn in diesem Fall der Gewerbetreibende den Preis erhöht, hat der Verbraucher nicht das Recht, die Vereinbarung aufzukündigen.
11.3 Änderungen im Rahmen von Steuern, Verbrauchssteuern und anderen staatlichen Abgaben können vom Gewerbetreibenden an den Verbraucher weitergegeben werden.
Artikel 12: Ablieferung und Gefahrübergang bei der Ausführung einer Arbeit
12.1 Die Arbeit gilt als abgeliefert, wenn der Gewerbetreibende dem Verbraucher mitgeteilt hat, dass die Arbeit abgeschlossen ist, und der Verbraucher die Arbeiten abgenommen hat.
12.2 Die Arbeit gilt in folgenden Fällen als abgeliefert:
- spätestens, wenn 14 Tage vergangen sind, nachdem der Gewerbetreibende dem Verbraucher schriftlich oder auf elektronischem Weg mitgeteilt hat, dass die Arbeit abgeschlossen ist, und der Verbraucher die Arbeiten nicht innerhalb dieser Frist abgenommen hat, es sei denn, der Verbraucher lehnt die Annahme der Arbeiten innerhalb dieser Frist schriftlich unter Angabe von Gründen ab;
- wenn der Verbraucher das Arbeitsergebnis (wieder) in Gebrauch nimmt, wobei davon ausgegangen wird, dass mit der Inbetriebnahme eines Teils des Arbeitsergebnisses dieser Teil als abgenommen gilt.
- wenn der Verbraucher die Arbeit aufgrund von nicht wesentlichen Mängeln und/oder nicht funktionierenden oder fehlenden Teilen, die innerhalb von 30 Tagen repariert oder nachgeliefert werden können und der Inbetriebnahme des Arbeitsergebnisses nicht entgegenstehen, nicht abnimmt. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, die Mängel so schnell wie möglich zu beheben bzw. die Teile neu zu liefern.
12.3 Die Ablieferung erfolgt auf der Werft des Gewerbetreibenden. Nach der Ablieferung der Arbeiten geht das Risiko auf den Verbraucher über.
Artikel 13: Lieferfrist und Gefahrübergang beim Kauf
13.1 Der Gewerbetreibende liefert die Gegenstände spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Vereinbarung. Die Parteien können diesbezüglich anderslautende Vereinbarungen treffen.
13.2 Wenn der Gewerbetreibende dem Verbraucher Gegenstände liefert oder liefern lässt, geht das Risiko auf den Verbraucher über, sobald der Verbraucher oder eine von ihm benannte Person, die nicht der Beförderer ist, die Gegenstände erhalten hat.
13.3 Wenn der Verbraucher einen Beförderer bestimmt hat und der Gewerbetreibende die Wahl dieses Beförderers nicht selbst anbietet, so geht das Risiko auf den Verbraucher über, sobald der Beförderer die Gegenstände erhalten hat.
Artikel 14: Nicht abgenommene Gegenstände€
14.1 Nach Ablauf der Liefer- bzw. Ausführungsfrist ist der Verbraucher verpflichtet, die in den Rahmen der Vereinbarung fallenden Gegenstände am vereinbarten Ort tatsächlich in Empfang zu nehmen.
14.2 Der Verbraucher muss ohne Einschränkung jede Mitwirkung leisten, die nach vernünftigem Ermessen von ihm erwartet werden kann, damit dem Gewerbetreibenden die Ablieferung ermöglicht wird.
14.3 Nicht abgenommene Gegenstände werden auf Kosten und Risiko des Verbrauchers gelagert, untergestellt bzw. gesichert. Der Gewerbetreibende hat das Recht, innerhalb von 3 Monaten nach der Zurverfügungstellung der Gegenstände, nach einer schriftlichen Inverzugsetzung, die Gegenstände im Namen und auf Rechnung des Verbrauchers zu verkaufen oder verkaufen zu lassen. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, den Erlös an den Verbraucher auszuzahlen, und zwar abzüglich der Forderungen, auf die der Gewerbetreibende Anspruch hat, sowie der
Lagerkosten (Artikel 6:90 BW [Bürgerliches Gesetzbuch der Niederlande]).
14.4 Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen der Absätze 1 und/oder 2 dieses Artikels wird für den Verbraucher zugunsten des Gewerbetreibenden eine Vertragsstrafe in Höhe von € 250,- pro Tag fällig, höchstens jedoch € 25.000,- Diese Vertragsstrafe kann zusätzlich zum gesetzlichen Schadensersatz gefordert werden.
Artikel 15: Abnahmedossier
Der Gewerbetreibende ist nicht verpflichtet, dem Verbraucher bezüglich der von ihm ausgeführten Arbeiten eine Fertigstellungsakte im Sinne des niederländischen Gesetzes über die Qualitätssicherung im Bauwesen (Wet kwaliteitsborging voor het bouwen, Wkb) vorzulegen. Die Parteien können diesbezüglich anderslautende Vereinbarungen treffen.
Artikel 16: Höhere Gewalt
16.1 Ist die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung für eine der Parteien aus einem Grund, der ihr nicht angelastet werden kann, vorübergehend unmöglich, so ist diese Partei berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen für diesen Zeitraum auszusetzen.
16.2 Wenn die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung für eine der Parteien aus einem Grund, der ihr nicht angelastet werden kann, dauerhaft unmöglich ist, ist sie berechtigt, die Ausführung der Arbeit gegen eine angemessene Erstattung der der anderen Partei entstandenen Kosten zu beenden (bzw. beenden zu lassen).
Artikel 17: Versicherung bei Neubau
17.1 Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, versichert der Gewerbetreibende das/den neu zu bauende/n Schiff bzw. Rumpf und die dafür erforderlichen Materialien und Anlagen als Versicherungsnehmer, aber auch für den Verbraucher als Versicherten, bis zum Zeitpunkt der Ablieferung des Schiffes oder Rumpfes, und zwar in Höhe des Wertes, den diese Gegenstände haben, höchstens jedoch in der vollen Höhe des vereinbarten Kauf- oder Auftragspreises. Die Zahlungen der Versicherung erfolgen an den Gewerbetreibenden, der im Rahmen des
Versicherungsvertrages die Rolle des Begünstigten übernimmt. Die Versicherungsprämie und die Versicherungssteuer gehen – sofern nicht anders vereinbart – zulasten des Verbrauchers.
17.2 Der Verbraucher verpflichtet sich hiermit sowohl gegenüber dem Gewerbetreibenden als auch gegenüber der Versicherungsgesellschaft, bei der die vorgenannte Versicherung abgeschlossen werden soll, keinen Zahlungsanspruch gegenüber der Versicherungsgesellschaft geltend zu machen, wenn und soweit der Gewerbetreibende einen solchen Anspruch gegenüber diesem Versicherer in Bezug auf dasselbe Ereignis geltend macht.
17.3 Der Gewerbetreibende wird die Versicherungsleistungen in erster Linie zur Behebung des Schadens verwenden, für den die Zahlung geleistet wurde. Der Gewerbetreibende ist berechtigt, einen etwaigen Überschuss mit allen vom Verbraucher auf der Grundlage dieser Vereinbarung geschuldeten Beträgen zu verrechnen und den Restbetrag an den Verbraucher auszuzahlen.
17.4 Wird das Schiff bzw. der Rumpf durch die Versicherungsgesellschaft zum Totalschaden erklärt, endet die Vereinbarung von Rechts wegen. Der Gewerbetreibende ist in diesem Fall berechtigt, wie im zweiten Satz von Absatz 3 dieses Artikels ausgeführt, vorzugehen.
Artikel 18: Zahlung
18.1 Die Zahlung erfolgt am Geschäftssitz des Gewerbetreibenden oder auf ein vom Gewerbetreibenden benanntes Konto.
18.2 Die Zahlung dessen, was der Verbraucher dem Gewerbetreibenden schuldet, erfolgt spätestens bei der Abholung bzw. Lieferung, und zwar vor der Abfahrt / dem Transport.
18.3 Die Parteien können vereinbaren, dass die Zahlung in Teilbeträgen erfolgt. Wurde eine Ratenzahlung vereinbart und kommt der Gewerbetreibende seiner Verpflichtung zur Fortsetzung der Ablieferung bzw. der auszuführenden Arbeiten nicht nach, so ist der Verbraucher berechtigt, die Ratenzahlung auszusetzen.
18.4 Im Fall eines Kaufs hat der Gewerbetreibende das Recht, vom Verbraucher eine Vorauszahlung von bis zu 50 % des Preises zu verlangen.
Artikel 19: Die Endabrechnung bei der Ausführung einer Arbeit
19.1 Spätestens bei der Ablieferung legt der Gewerbetreibende dem Verbraucher die Endabrechnung vor.
19.2 Haben sich die Parteien auf einen Auftragspreis geeinigt, so enthält die Schlussrechnung eine klare Beschreibung des ursprünglichen Auftrags und der in Auftrag gegebenen Mehrleistungen und/oder den Wegfall von Leistungen.
19.3 Haben die Parteien vereinbart, auf der Basis einer Regieabrechnung zu arbeiten, muss die Endabrechnung eine Aufstellung der verwendeten Materialien und ihrer Kosten, der geleisteten Arbeitsstunden und der Stundensätze sowie der sonstigen Kosten enthalten. Hat der Gewerbetreibende einen Richtpreis angegeben, so darf dieser, ausgenommen im Fall von Mehrleistungen, um nicht mehr als 10 % überschritten werden, es sei denn, der Gewerbetreibende hat den Verbraucher rechtzeitig vor einer höheren Überschreitung des Richtpreises gewarnt.
Artikel 20: Zahlungsverzug
20.1 Zahlt der Verbraucher nicht fristgerecht, befindet er sich hierdurch ohne weitere Mahnung in Verzug.
20.2 Bei nicht fristgerechter Zahlung ist der Gewerbetreibende berechtigt, für den Zeitraum vom Ablauf der Zahlungsfrist bis zum Eingang des geschuldeten Betrags Verzugszinsen in Rechnung zu stellen. Diese Verzugszinsen entsprechen dem gesetzlichen Zinssatz gemäß Artikel 6:119 BW [Bürgerliches Gesetzbuch der Niederlande].
20.3 Nach Ablauf der Zahlungsfrist schickt der Gewerbetreibende dem Verbraucher eine Zahlungserinnerung, und zwar ohne Anrechnung von Mahngebühren. In dieser Zahlungserinnerung weist der Gewerbetreibende darauf hin, dass der Verbraucher die Möglichkeit hat, noch innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung der Zahlungserinnerung zu zahlen und gibt an, welchen Betrag an Inkassokosten der Verbraucher schuldet, wenn er nicht innerhalb dieser Frist (vollständig) zahlt. Die Höhe der Inkassokosten richtet sich nach den Vorgaben der Verordnung über den Ersatz außergerichtlicher Inkassokosten (Laut: „Besluit vergoeding voor buitengerechtelijke incassokosten“).
Artikel 21: Aussetzung
Wenn der Verbraucher seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist der Gewerbetreibende berechtigt, einen gleichwertigen Teil seiner entsprechenden Verpflichtungen auszusetzen. Der Gewerbetreibende darf dies nur umsetzen, wenn er den Verbraucher schriftlich oder auf elektronischem Weg aufgefordert hat, seine Verpflichtungen noch zu erfüllen. Die Einschränkung des vorstehenden Satzes lässt den Anspruch des Gewerbetreibenden auf Ersatz von Kosten, Schäden und Zinsen unberührt.
Artikel 22: Geistige Eigentumsrechte
22.1 Der Gewerbetreibende gilt als Schöpfer, Entwurfgestalter bzw. Erfinder der im Rahmen der Vereinbarung geschaffenen Arbeiten, Modelle oder Erfindungen. Daher hat der Gewerbetreibende das ausschließliche Recht, ein Patent, eine Marke oder ein Geschmacksmuster anzumelden.
22.2 Der Vereinbarung überträgt dem Verbraucher durch die Ausführung der Vereinbarung keine Rechte an geistigem Eigentum.
22.3 Wenn die vom Gewerbetreibenden zu erbringende Leistung (unter anderem) in der Lieferung von Computersoftware besteht, wird der Quellcode nicht an den Verbraucher übertragen. Der Verbraucher erwirbt eine nicht ausschließliche, weltweite und unbefristete Nutzungslizenz für die Computersoftware ausschließlich zum Zweck der normalen Nutzung und eines ordnungsgemäßen Betriebs des Gegenstandes. Der Verbraucher ist nicht berechtigt, die Lizenz zu übertragen oder Unterlizenzen zu vergeben. Verkauft der Verbraucher den Gegenstand an einen Dritten, geht die Lizenz automatisch auf den Erwerber des Gegenstands über.
Artikel 23: Reklamationspflicht
23.1 Etwaige Mängel muss der Verbraucher dem Gewerbetreibenden innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem er sie festgestellt hat oder nach vernünftigem Ermessen hätte feststellen müssen, melden. Im Fall eines Kaufs muss die Meldung innerhalb einer angemessenen Frist nach der Entdeckung erfolgen, wobei eine Mitteilung innerhalb von zwei Monaten nach der Entdeckung als rechtzeitig gilt.
23.2 Die im ersten Absatz angesprochene Meldung erfolgt vorzugsweise schriftlich oder auf elektronischem Weg.
Artikel 24: Konformität und Garantie
24.1 Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, Gegenstände so zu liefern, dass sie den Bestimmungen der Vereinbarung entsprechen. Darüber hinaus müssen gelieferte Gegenstände:
a. für die Zwecke geeignet sein, für die Gegenstände der gleichen Art normalerweise verwendet werden.
b. falls zutreffend: einem Muster oder Modell entsprechen, das der Gewerbetreibende dem Verbraucher vor dem Kauf zur Verfügung gestellt hat.
c. mit dem Zubehör geliefert werden, das der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann.
d. in der Menge und mit den Eigenschaften geliefert werden, die für dieselbe Art von Gegenständen üblich sind und die der Verbraucher angesichts der Art des Gegenstands nach vernünftigem Ermessen erwarten kann.
Dies gilt, falls die Parteien nicht rechtswirksam vereinbart haben, dass der Gegenstand / die Gegenstände von den unter den Buchstaben a bis d genannten Anforderungen abweicht/abweichen.
24.2 Wenn sich innerhalb eines Jahres nach der Ablieferung (im Sinne von Artikel 12 der vorliegenden Bedingungen) oder nach der Lieferung (im Sinne von Artikel 13 dieser Bedingungen) eine Abweichung vom Vereinbarten herausstellt, wird vermutet, dass die gelieferten Gegenstände zum Zeitpunkt der Lieferung nicht vertragsgemäß waren. In diesem Fall behebt der Gewerbetreibende den Mangel ohne Anrechnung von Kosten, es sei denn, er kann nachweisen, dass der Gegenstand / die Gegenstände zum Zeitpunkt der Ablieferung bzw. Lieferung vertragsgemäß war/waren.
24.3 Die in Absatz 2 genannte Garantie erlischt, wenn:
a. die Mängel auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind.
b. die Mängel infolge von physikalischen Eigenschaften und natürlichen Einwirkungen von Materialien/Naturprodukten auftreten, unter anderem gehören hierzu Korrosion und Verwitterung.
c. die Mängel durch Fehler, unsachgemäßen Gebrauch oder Verschulden des Verbrauchers oder seines Rechtsnachfolgers oder durch äußere Einflüsse verursacht wurden.
d. die Mängel infolge von nicht oder unsachgemäß durchgeführter Wartung getreten sind.
e. die Mängel auf einen Einbau, eine Montage, Änderung oder Reparatur durch den Verbraucher oder durch Dritte zurückzuführen sind, und dies ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Gewerbetreibenden erfolgte.
24.4 Für Arbeiten im Zusammenhang mit der Konservierung wird in den folgenden Fällen keine Garantie übernommen:
a. wenn eine weitere Vor- und/oder Nachbehandlung nach guter fachlicher Praxis notwendig war und dies mitgeteilt wurde, aber hierzu kein Auftrag erteilt wurde.
b. wenn die Vorbearbeitung nicht durch den Gewerbetreibenden durchgeführt bzw. abgenommen wurde.
c. wenn das zu konservierende Material sich in einem Zustand befindet, durch den es nicht möglich ist, die vorhandenen Mängel, einschließlich Korrosion, Unebenheiten, Farbunterschiede, Glanz usw. im Rahmen der zu diesem Zweck geschlossenen Vereinbarung zu beheben.
d. wenn die Konservierung durch den Verbraucher oder Dritte beschädigt wurde.
24.5 Für Folgendes wird keine Garantie übernommen:
a. Inspektion und Reparatur von Gegenständen des Verbrauchers.
b. Materialien und Teile, die vom Verbraucher geliefert bzw. vorgeschrieben wurden.
c. Arbeiten, die der Gewerbetreibende auf Anweisung des Verbrauchers mit Gegenständen durchgeführt hat, die der Verbraucher zur Verfügung gestellt hat.
24.6 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, gelten für Neubauten die folgenden Toleranzen:
2 % Länge über die Steven;
2 % maximale Breite;
10 % Tiefgang;
2 % Stehhöhe;
2 % maximale Durchfahrtshöhe der festen Teile;
10 % Gewicht;
10 % Geschwindigkeit berechnet mit Standardausrüstung + Tiefgang gemäß Standardkonstruktion Wasserlinie.
Die oben genannten Definitionen entsprechen der harmonisierten ISO-Norm „8666 - Kleine Wasserfahrzeuge – Hauptdaten“ gemäß der Fassung von November 2020.
Artikel 25: Sicherheitsleistungen
25.1 Der Gewerbetreibende bleibt Eigentümer der gelieferten Gegenstände, solange der Verbraucher:
a. seine Verpflichtungen aus jedweder Vereinbarung mit dem Gewerbetreibenden nicht erfüllt hat;
b. Forderungen, die sich aus der Nichteinhaltung der oben genannten Vereinbarungen ergeben, wie z. B. Schadenersatz, Vertragsstrafen, Zinsen und Gebühren, nicht bezahlt hat.
25.2 Solange die gelieferten Gegenstände unter Eigentumsvorbehalt stehen, darf der Verbraucher sie weder rechtlich belasten noch veräußern. Diese Klausel hat vermögensrechtliche Wirkung.
25.3 Sobald der Gewerbetreibende seinen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat, ist er berechtigt, die gelieferten Gegenstände zurückzuholen. Der Verbraucher ist verpflichtet, hierbei ohne Einschränkung mitzuwirken.
25.4 Der Gewerbetreibende hat ein Zurückbehaltungsrecht an allen Gegenständen, die er aus welchem Grund auch immer in seinem Besitz hat oder haben wird, und für alle Forderungen, die er gegenüber dem Verbraucher hat oder haben kann, und zwar gegenüber jedem, der deren Herausgabe verlangt.
25.5 Abweichend von den Bestimmungen in den vorstehenden Absätzen dieses Artikels wirkt der Gewerbetreibende bei der Eintragung eines Wasserfahrzeugs ins Schiffsregister mit, wenn der Verbraucher schriftlich darum ersucht, sofern eine angemessene Ersatzsicherheit für die Zahlung des vom Verbraucher geschuldeten Betrags geleistet wird, wobei dies im Ermessen des Gewerbetreibenden liegt.
25.6 Kommt der Verbraucher seinen Verpflichtungen nicht nach und ist das Schiff bzw. der Rumpf bereits registriert, so ist er verpflichtet, bei der Löschung dieser Registrierung ohne Einschränkung mitzuwirken. Die damit verbundenen Kosten gehen zulasten des Verbrauchers.
Artikel 26: Kündigung oder Annullierung der Vereinbarung
Der Verbraucher ist nicht berechtigt, die Vereinbarung zu kündigen oder zu widerrufen, es sei denn, der Gewerbetreibende stimmt dieser Entscheidung zu. Stimmt dieser zu, kann er dies an Bedingungen knüpfen, z. B. an die Erstattung bereits angefallener Kosten, Arbeitsstunden und Gewinne, von denen der Gewerbetreibende annimmt, dass sie bei vollständiger Ausführung der Vereinbarung angefallen wären.
Artikel 27: Geltendes Recht und Gerichtsstand
27.1 Die Vereinbarung unterliegt niederländischem Recht.
27.2 Streitfälle sind ausschließlich vor dem nach niederländischem Recht zuständigen niederländischen Gericht anhängig zu machen.
Artikel 28: Anwendbares Recht und Gerichtsstand
28.1 Es gilt das niederländische Recht.
28.2 Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) und anderer internationaler Regelungen, deren Ausschluss zulässig ist, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
28.3 Streitigkeiten sind an dem am Sitz des Lieferanten zuständigen niederländischen Zivilgericht anhängig zu machen. Der Lieferant darf von dieser Gerichtsstandsklausel abweichen und sich an die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen halten.
Für die Auslegung und Interpretation dieser Bedingungen ist die niederländische Fassung ausschlaggebend.