NJI Bedingungen für Winterlagerung und Liegeplatzvermietung
Artikel 1: ANWENDBARKEIT UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
1.1 Diese Bedingungen finden Anwendung auf Angebote, Kostenvoranschläge, (Miet-)verträge und sonstige Rechtsverhältnisse, die im Zusammenhang mit der (Winter-)Lagerung von Wasserfahrzeugen sowie der Vermietung von Liegeplätzen für Wasserfahrzeuge stehen. Diese Bedingungen dürfen ausschließlich von Mitgliedern der NJI verwendet werden.
1.2 Unter „Wasserfahrzeug“ sind (Teile von) Schiffen sowie damit verbundene Gegenstände zu verstehen.
1.3 Unter „(Winter-)Lagerung“ ist die entgeltliche Zurverfügungstellung eines Teils eines Geländes oder eines überdachten Raumes zu verstehen, auf oder in welchem ein Wasserfahrzeug oder ein damit verbundener Gegenstand abgestellt werden kann. Soweit das Ein- und/oder Auskranen, das Hochdruckreinigen, das Bewegen/(interne) Transportieren des Wasserfahrzeugs sowie das Abkoppeln und Entfernen an Bord befindlicher Gasflaschen umfasst ist, fällt dies ebenfalls unter „(Winter-)Lagerung“.
1.4 Unter „Liegeplatzvermietung“ ist die entgeltliche Zurverfügungstellung eines Liegeplatzes an den Mieter zu verstehen.
1.5 Unter „Vermieter“ ist der Unternehmer zu verstehen, der die (Winter-)Lagerung oder den Liegeplatz zur Verfügung stellt und/oder mit dem Mieter einen Vertrag über (Winter-)Lagerung oder Liegeplatzvermietung abgeschlossen hat.
1.6 Unter „Mieter“ ist diejenige Person zu verstehen, die mit dem Vermieter einen Vertrag über Winterlagerung oder Liegeplatzvermietung abgeschlossen hat und/oder von der zur Verfügung gestellten Fläche oder dem Liegeplatz Gebrauch macht.
Artikel 2: ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN DES MIETERS
2.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Wasserfahrzeug mindestens mit einer Allgefahren- oder Kaskoversicherung (Haftpflicht/Kasko) zu versichern. Auf erstes Verlangen hat der Mieter eine Kopie der betreffenden Police(n), der Versicherungsbedingungen sowie den Zahlungsnachweis der geschuldeten Prämien vorzulegen. .
2.2 Ohne vorherige Zustimmung des Vermieters ist es dem Mieter nicht gestattet, Instandhaltungs- oder sonstige Arbeiten am Schiff vorzunehmen.
2.3 Der Mieter ist – vorbehaltlich vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters – nicht berechtigt, den Liege- und/oder Abstellplatz unterzuvermieten oder Dritten unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen.
2.4 Der Mieter ist verpflichtet, die Anweisungen des Vermieters zu befolgen, einschließlich derjenigen aus der NJI-HAFEN- UND WERFTORDNUNG, wie im Anschluss abgedruckt.
Artikel 3: HAFTUNG
3.1 Soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters oder seiner leitenden Angestellten vorliegt, schließt der Vermieter jegliche Haftung für etwaige Schäden aus. Ist ein eingetretener Schaden durch eine Versicherung des Vermieters gedeckt, so ist die Haftung des Vermieters stets auf den Betrag begrenzt, den der Versicherer in diesem Fall auszahlt.
3.2 Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei, einschließlich derjenigen staatlicher Stellen, bezüglich während der Vertragsdauer durch den Mieter verursachter Umweltschäden und/oder Verunreinigungen. Der Vermieter ist berechtigt, damit verbundene Reinigungskosten, Bußgelder u.ä. dem Mieter in Rechnung zu stellen.
3.3 Bei einer Verlegung des Wasserfahrzeugs durch den Vermieter gilt diese als ausdrücklich durch den Mieter (auch im Namen des Eigentümers, falls der Mieter nicht Eigentümer des Wasserfahrzeugs ist) genehmigt und erfolgt auf Risiko des Mieters/Eigentümers
Artikel 4: ARBEITEN
Für die Ausführung von Arbeiten am Wasserfahrzeug oder den Verkauf durch den Vermieter gelten die NJI-Lieferbedingungen bzw. – wenn der Mieter nicht im Rahmen eines Gewerbes oder Unternehmens handelt – die NJI-Verbraucherbedingungen. Diese werden dem Mieter in diesem Fall ausgehändigt.
Artikel 5: DAUER DES VERTRAGES
5.1 Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer und gilt nicht als verlängert, wenn das Wasserfahrzeug danach noch im (Winter-)Lager oder am Liegeplatz vorhanden ist. Nach Vertragsende bleiben jedoch die Artikel 2, 3 und 8 dieser Bedingungen gültig. Sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben, werden Wasserfahrzeuge, deren Nutzung trotz Vertragsende faktisch fortgesetzt wird, auf Kosten und Risiko des Mieters (an einem anderen Ort) gelagert oder abgestellt. Diese Kosten können vom während der Vertragsdauer geltenden Miettarif abweichen.
5.2 Der Vermieter behält sich das Recht vor, das Wasserfahrzeug zu veräußern, falls der Mieter – nach wiederholter Mahnung und anschließender Inverzugsetzung per Einschreiben – es versäumt, a) die Lager- oder Abstellkosten an den Vermieter zu zahlen und/oder b) das Wasserfahrzeug auf Aufforderung des Vermieters vom (Hafen-)Gelände des Vermieters zu entfernen. Sämtliche Forderungen gegenüber dem Mieter – einschließlich der mit dem Verkauf und etwaigen Entfernung/Entsorgung des Wasserfahrzeugs verbundenen Kosten – dürfen aus dem Verkaufserlös befriedigt werden.
Artikel 6: BEENDUNG
6.1 Nur wenn der Vermieter einem entsprechenden Antrag des Mieters aus Kulanz und ausdrücklich zustimmt, kann der Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden.
6.2 In diesem Fall hat der Vermieter Anspruch auf Ersatz sämtlicher Vermögensschäden wie entgangener Gewinn, erlittene Verluste und entstandene Kosten. Der Vermieter wird sich jedoch bemühen, den Schaden zu mindern, indem er einen Ersatzmieter für den betreffenden (Winter-)Lager- oder Liegeplatz sucht.
6.3 Der Vermieter ist – soweit dies nicht die Rechte des Mieters beeinträchtigt – berechtigt, einen unbesetzten Liege- oder Abstellplatz des Mieters für den Zeitraum der Leerstands an Dritte zu vermieten.
Artikel 7: ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
7.1 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 15 Tagen zu begleichen.
7.2 Der Mieter ist nicht berechtigt, seine Forderungen mit den Forderungen des Vermieters zu verrechnen, es sei denn, über das Vermögen des Vermieters ist das Insolvenzverfahren eröffnet oder die gesetzliche Schuldenregelung auf den Vermieter anwendbar.
Artikel 8: ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
8.1 Der Vermieter hat ein Zurückbehaltungsrecht. Erfüllt der Mieter irgendeine Verpflichtung nicht, ist der Vermieter berechtigt, das Wasserfahrzeug des Mieters so lange zurückzubehalten, bis der Mieter sämtliche Verpflichtungen erfüllt hat.
8.2 Hat der Mieter nicht innerhalb eines halben Jahres nach Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter erfüllt, findet Artikel 5.2 entsprechende Anwendung.
Artikel 9: RECHT- UND GERICHTSSTANDWAHL
9.1 Es gilt niederländisches Recht.
9.2 Ausschließlich das für den Sitz des Vermieters zuständige niederländische Zivilgericht ist zur Entscheidung von Streitigkeiten befugt, es sei denn, zwingendes Recht schreibt etwas anderes vor. Der Vermieter kann von dieser Zuständigkeitsregel abweichen und die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln anwenden. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen sind eine Übersetzung der am 1. August 2025 bei der Geschäftsstelle des Gerichts Utrecht hinterlegten nieder ländischen Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der NJI. Für die Auslegung und Interpretation dieser Bedingungen ist die niederländische Fassung maßgebend.
Versie 2025-8